§ 72 Wahl der Wohnung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/72#abs-1 (1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Wohnung so zu nehmen, dass die ordnungsmäßige Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/72#abs-2 (2) Die oder der Dienstvorgesetzte kann, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, anweisen, dass die Wohnung innerhalb einer bestimmten Entfernung von der Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen ist.
Wird zitiert von 239 Entscheidungen zu § 72 BBG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 22.04.2010 – 1 A 2265/08Zitiert von 6
- BVerwG, 28.05.2003 – 2 C 28.02
- BVerwG, 28.05.2003 – 2 C 29.02
- BVerwG, 28.05.2003 – 2 C 30.02
- BVerwG, 28.05.2003 – 2 C 31.02
- BVerwG, 28.05.2003 – 2 C 32.02
Zuletzt entschieden
- VG Minden, 27.08.2026 – 4 L 965/26Anforderungen an die Ermessensausübung bei der Auswahlentscheidung im Rahmen einer Abordnung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Wiesbaden, 13.11.2024 – 25 K 404/22.WI.DZitiert von 1
- VG Münster, 08.08.2024 – 5 L 575/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 72 BBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.